Öffnungszeiten:
Mo. bis Fr.: 8.00 bis 12.00 Uhr
Do.: 13.30 bis 18.00 Uhr
Bürgermeistersprechstunden:
Mo.: 10.00 - 12.00 Uhr
Do.: 15.00 - 18.00 Uhr
Tel.: (09428) 94 10 0 * Fax.: 94 10 15
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mit Neuwahlen
Ort: Gasthaus Zimmermann
Waldeslust Schützen Kirchroth
mit großer Tombola
Ort: Gasthaus Zimmermann, Kirchroth
Imkerverein Kirchroth
Punktespiele und Turniere
Ort: Vereinslokal Eiglsperger, Pillnach
S.G. Pillnach-Hofdorf
Lustige Einlagen, Tombola, Nachspeisenbüffet
Ort: Sport- u. Schützengaststätte Oberzeitldorn
Kath. Frauenbund Pondorf
Ursula Bauer aus Straubing zeigt die Zubereitung von "Essen aus der Hand" Unkostenbeitrag für Verkostung 5 €; Anmeldung unter 542.
Ort: Mehrzweckgebäude
Katholischer Frauenbund Kirchroth
Glücksschießen mit Blumen- und Pflanzenpreisen für gesamte Bevölkerung.
Ort: Sport- und Schützengaststätte Oberzeitldorn
Perlbachtaler Schützen Oberzeitldorn
Seit dem 01.01.2009 fördert die Gemeinde Kirchroth den Zuzug von Familien von außerhalb und den Umzug innerhalb der Gemeinde in Verbindung mit dem Neubau von Wohneigentum auf einem von der Gemeinde verkauften Baugrundstück durch die Gewährung von Zuschüssen.
Antragsberechtigt ist jede natürliche Person als Bauherr/Bauherrin eines Wohnobjekts, welches er/sie selbst als Wohneigentum nutzt. Juristische Personen und Bauträger sind von einer Förderung ausgeschlossen. Der Erwerb von privaten Baugrundstücken oder Eigentumswohnungen wird nicht gefördert.
Voraussetzung für eine Förderung ist der Erwerb eines gemeindlichen Baugrundstücks mit Bau eines Wohnhauses, sowie die tatsächliche Bewohnung des Objekts mit Hauptwohnsitz.
Die Eigennutzung des Gebäudes muss mindestens die Hälfte der Wohnfläche betragen. Berücksichtigt werden alle Bauvollendungen mit Einzug ab 01.01.2009. Eine Doppelförderung beim Bau eines weiteren Wohnhauses erfolgt nicht.
Grundförderung: Für jedes Kind (leibliches und Adoptivkind) das im Haushalt des Antragsberechtigten seinen Erstwohnsitz hat, wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 500 € gewährt. Höchstalter der Kinder beim Einzug in das neu gebaute Wohnhaus ist die Vollendung des 12. Lebensjahres.
Ergänzungsförderung: Zudem wird für jedes weitere Kind, das innerhalb von 3 Jahren nach Erstbezug des Wohnobjekts des Antragstellers geboren oder adoptiert wird, dauerhaft in diesem Haushalt lebt und entsprechend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst ist, ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 500 € gewährt.
Die Auszahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach dem Einzug oder ein Jahr nach Geburt des Kindes bei der Gemeinde eingereicht werden. Eine Auszahlung der Grundförderung erfolgt nach Anmeldung des Antragstellers, wie auch des/r Kind/er am Wohnhaus. Die Auszahlung der Ergänzungsförderung erfolgt bei Anmeldung des/r weiteren Kindes/r am Wohnobjekt.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Das Förderprogramm gilt für die Haushaltsjahre 2009 - 2012. Der Gemeinderat kann das Förderprogramm über diesen Zeitraum hinaus verlängern.
Der Bürgermeister entscheidet anhand dieser Richtlinien, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Sollten Sachverhalte auftreten, die nicht abschließend anhand dieser Richtlinien erklärt werden können, behält sich der Gemeinderat diesbezüglich eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch abweichend von den Richtlinien eine Förderung gewähren.
Anbei finden Sie den Antrag auf Zuschussgewährung,welchen Sie ausdrucken, ausfüllen und bei der Gemeindeverwaltung abgeben.
Antrag auf Gewährung der Familienförderung (pdf-Format, Größe: 31 KB)
Zum Öffnen der Datei wird der adobe reader benötigt, den Sie kostenlos herunterladen können.
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