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Bekanntmachung über die Grundsteuer für 2023

  • Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2022 gelten zunächst nur für das Kalenderjahr 2022. Vorbehaltlich der Erteilung anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2023 (z.B. bei Änderung des Grundsteuermessbescheides) wird hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Jahre 2022 festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 erhalten, haben im Jahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2022 zu entrichten.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2023 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt.
  2. Am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt.

 

Die vollständige Bekanntmachung mit der Rechtsbehelfsbelehrung können Sie hier herunterladen.

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