Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.