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Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei
der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne
des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür
tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c
Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz
2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten
für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei
Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung
nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvor-
schlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz
1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für
deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden
und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu
vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist
bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt
bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung
nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die
Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen
Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung
nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht
übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person
gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
6. Belehrung zu § 202a StGB gemäß § 23 Absatz 5 BMG
Es erfolgt eine Belehrung zu § 202a des Strafgesetzbuches für die anmeldende Person bei
Anmeldung mehrerer Personen gemäß § 23 Absatz 5 BMG: „Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird."
7. Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen
Hinweise bei der Erhebung von Meldedaten können nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz verpflichtend sein. Dies kommt für die landesrechtlichen Regelungen in Betracht, nach denen für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 BMG
aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden können. Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten für den Fall, dass
personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden.
In diesem Falle ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten
aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise
über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst
auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.
8. Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person ggf. weitere, eigene
Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll bewusstgemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in
anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister.
Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche
Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf
das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.hilfetelefon.de, Tel.: 08000116016) hinweisen.
Hinweise zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Folgende Informationen sind Ihnen gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung bei
Erhebung der personenbezogenen Daten mitzuteilen:
Zu Art. 13 Abs. 1 a) und b):
Die zuständige Stelle für die Erhebung der Daten ist die Behörde, der Sie Daten mittels Antrag oder anderer Möglichkeiten zur Verfügung stellen. Diese zuständige Behörde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung. Die Kontaktdaten des zuständigen Datenschutzbeauftragten der Behörde entnehmen Sie bitte den Informationen über den Datenschutzbeauftragten Ihrer Behörde im BayernPortal http://www.freistaat.bayern.
Zu Art. 13 Abs. 1 c):
Die Erhebung der personenbezogenen Daten ist fallabhängig. Zwecke und Rechtsgrundlagen werden Ihnen auf Wunsch von der Datenerhebungsstelle (Behörde) mitgeteilt.
Zu Art. 13 Abs. 1 e):
Die personenbezogenen Daten werden weiterverarbeitet und eventuell an weitere zuständige Stellen übermittelt. Die Datenerhebungsstelle (Behörde) teilt Ihnen in Ihrem individuellen Fall mit, wie Daten weiterverarbeitet werden und ob und an welche Stelle Daten übermittelt werden.
Zu Art. 13 Abs. 2 a):
Die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten werden Ihnen von der Datenerhebungsstelle (Behörde) auf Wunsch mitgeteilt. Falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer.
Zu Art. 13 Abs. 2 b):
Der Daten-Überlasser hat gegenüber der Datenerhebungsstelle (Behörde) ein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls auf Berichtigung, Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein etwaiges Recht auf Datenübertragbarkeit.
Zu Art 13 Abs. 2 d):
Es besteht ein Beschwerderecht bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Datenerhebungsstelle (Behörde). Diese kann von Fall zu Fall abweichend sein.
Zu Art. 13 Abs. 2 e):
Sollte der jeweilige Daten-Überlasser notwendige Informationen nicht bereitstellen wollen, kann ein etwaiger Anspruch oder eine Weiterbearbeitung nicht möglich sein. Dies hat zur Folge, dass z.B. über einen Antrag nicht abschließend entschieden werden kann.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Artikel der DSGVO und darüber hinaus als Rechten/Pflichten der Datenschutz Grundverordnung auf der Rückseite.
- Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
- wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
- gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
- gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
- Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
- die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
- wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
- Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
- Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Weitere Informationen erhalten Sie:
Bayerische Datenschutzbeauftrage für den Datenschutz (BayLfD)
Prof. Dr. Thomas Petri
Wagmüllerstraße 18 – 80538 München
Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50
Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel.: 0981 /53 13 00
Fax: 0981/53 98 13 00
Mail: poststelle@lda.bayern.de